Korrektur/Änderung vom/zum 29.01.2020:
Seit dem 7. November wurde §55 RStV durch §18 Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt. Hierbei gilt weiterhin: "[jeder] Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen".
Zusätzlich muss jeder "Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" eine für den Inhalt verantwortliche Person angeben.